Allg. Geschäftsbedingungen
der Wilhelm Mayer Gottenheim GmbH & Co KG.
 

I. ALLGEMEINES

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen. Diese Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehenden oder von den Verkaufsbedingungen des Verkäufers abweichenden Bedingungen des Käufers der Lieferung wird widersprochen. Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihnen ausdrücklich zustimmt.

 

II. ANGEBOT UND LIEFERUNG

1.     Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend.

2.     Der Käufer ist an eine Bestellung zumindest für einen Zeitraum von drei Wochen gebunden, wenn der Verkäufer ihm nicht zuvor die Ablehnung der Bestellung mitteilt. Ist die Annahme des Angebots von Abklärungen abhängig, die der Verkäufer im Vorfeld des Vertragsschlusses auch im Interesse des Käufers vornehmen muss, verlängert sich die Bindung des Käufers an sein abgegebenes Angebot entsprechend.

3.     Der Verkäufer ist verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung schriftlich mitzuteilen.

4.     Für den Umgang der Lieferung ist, sofern nicht anderes vereinbart wurde, die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Bei sofortiger Lieferung wird die Bestätigung durch Rechnung bzw. Lieferschein ersetzt.

5.     Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zum Nachteil des Verkäufers abändern.

6.     Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese für den Käufer unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen zumutbar sind. Leistungsangaben und Betriebskostenwerte sind Durchschnittsangaben, damit nur annähernd maßgeblich und keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.

 

III. PREIS UND ZAHLUNG

1.     Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zzgl. USt.

2.     Die Rechnung wird bei Übergabe der Ware erteilt. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort ab Rechnungserteilung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Zahlungen gelten nur in dem Umfang geleistet, als der Verkäufer frei darüber verfügen kann. Scheckzahlungen gelten erst erfolgt, wenn der Betrag unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.

3.     Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zürückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.     Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende, erhebliche Vermögensverschlechterung des Käufers ein, oder werden dem Verkäufer solche Umstände bekannt, so kann dieser alle nicht einredebehafteten Forderungen gegen den Käufer sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen des Käufers, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen.

 

IV. LIEFERFRISTEN UND VERZUG

1.     Die von dem Verkäufer genannten Lieferdaten sind Richtdaten; diese sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.     Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

3.     Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk die Lieferung das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.     Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstands von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch dann wenn diese Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer mit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Vertragsparteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, der Käufer allerdings nur nach erfolgloser Nachfristsetzung. Änderungswünsche des Käufers verlängern die Lieferfrist um den Zeitraum, der für die Umsetzung der Änderungswünsche notwendig ist.

5.     Eine im Verzugsfall zu setzende Nachlieferungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Sie beginnt mit der Geltendmachung des Nachlieferungsrechts und ist eingehalten, wenn der Verkäufer die Ware innerhalb dieser Frist zum Versand bringt.

6.     Wenn dem Käufer wegen einer auf Verschulden des Verkäufers beruhenden Verzögerung Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern; sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung ½ v. H., im ganzen höchstens 5 v. H. vom Wert der Lieferung oder desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Der Verzugsschaden ist in der Höhe nicht beschränkt, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Der Schadenersatz statt der Leistung wird dadurch nicht berührt.

7.     Ist der Käufer anerkannter B-Händler, informiert er den Verkäufer spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.

8.     Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte Lieferungen hat der Verkäufer – ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden – nicht einzustehen, es sei denn, der Verkäufer hat ein Beschaffungsrisiko übernommen oder eine Garantie gegeben. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

9.     Im Falle des Lieferverzugs kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu.

 

V. GEFAHRENÜBERGANG UND TRANSPORT

1.     Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen.

2.     Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über.

3.     Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, der der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitsschaft auf den Käufer über.

4.     Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert.

5.     Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

1.     Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

2.     Der Käufer ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Versicherungspolice sowie den Nachweis der Bezahlung der Prämien sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an Verkäufer ab.

3.     Der Käufer ist, sofern er ein vom Verkäufer anerkannter „B-Händler“ ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an den Verkäufer jedoch bereits jetzt Forderungen in voller Höhe im voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Käufers gegen diesen oder Dritte erwachsen. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4.     Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, befindet er sich in Zahlungsverzug oder wurde Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, kann der Verkäufer die Befugnis zur Weiterveräußerung der Waren widerrufen und verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. Er ist in diesem Falle darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen.

5.     Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder Forderungsabtretungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt der Käufer sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.

6.     Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit seine Sicherheiten nach seiner Wahl frei.

 

VII. MÄNGELHAFTUNG FÜR NEUWARE

1.     Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Mängel sind dem Verkäufer spätestens 1 Woche nach Erhalt, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist überschritten, so erlöschen alle Mängelhaftungsansprüche.

2.     Bei berechtigten Beanstandungen wird der Verkäufer nach seiner Wahl – auch mehrmals, soweit dies für den Käufer zumutbar ist – Ersatz liefern oder die Lieferung nachbessern.

3.     Der Käufer hat dem Verkäufer zur notwendigen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist dieser von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

4.     Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht wurde, werden nicht übernommen.

5.     Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie dem Verkäufer unzumutbar, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises.

6.     Für die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet der Verkäufer nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.

7.     Der Verkäufer ist berechtigt, seine Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche zu beschränken, die ihm gegen den Lieferanten der Lieferung zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Käufer die Rechte aus Nr. 3 und 6, ggfs. auch aus Abschnitt VIII., zu.

8.     Für Gebrauchtfahrzeuge und -maschinen übernimmt der Verkäufer keine Gewähr, es sei denn, er hat eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen.

9.     Soweit sich nicht aus Abschnitt VIII. dieser AGB etwas anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt auch für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.

10.  Ansprüche des Käufers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln, soweit nicht Liefergegenstände betroffen sind, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht haben, verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, für Ansprüche aus Herstellerregress gemäß §§ 478, 479 BGB und wegen arglistigen oder vorsätzlichen Verhaltens gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen.

 

VIII. SCHADENSERSATZ

1.     Schadensersatzansprüche des Käufers sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder einer der nachfolgend geregelten Fälle gegeben ist.

2.     Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Erfüllung durch den Verkäufer der Käufer aufgrund der Natur des Rechtsgeschäfts zwingend vertrauen darf. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, sowie mittelbare und Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, ein von dem Verkäufer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.

3.     Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach Maßgabe sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände bleiben ebenso unberührt.

4.     Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für dessen Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.

5.     Für den Fall des Aufwendungsersatzanspruches gelten die vorstehenden Ziffern entsprechend.

 

IX. STRASSENVERKEHR

1.     Nach § 32 StVZO beträgt die höchstzulässige Breite einer landwirtschaftlichen Zugmaschine mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten oder land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten maximal 3,00 m.

2.     Für die Einhaltung dieser maximal zulässigen Abmessungen im Straßenverkehr sowie für die ordnungsgemäße Beleuchtung der Fahrzeuge und die Anbringung entsprechender Warntafeln am Fahrzeug ist ausschließlich der Käufer als Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter nach § 31 StVZO verantwortlich.

3.     Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer auf Kundenwunsch Anbauten ausliefert, welcher die maximale Breite von 3,00 m überschreitet.

4.     Der Käufer, hat die maximal nach StVZO zulässige Breite seines Fahrzeuges einschließlich eines Fahrzeugbaus vor Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum zu überprüfen.

 

X. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

1.     Für die AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und des Käufers gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht (Wiener UN-Übereinkommen vom 11.04.1980) findet keine Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2.     Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Freiburg i. Br.

3.     Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Vertragsteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen der AGB, noch die Wirksamkeit des Vertrages.

Gottenheim, den 27.07.2016